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Kostenlos eintragenIch würde mir gern meine Front-, fahrer-, und beifahrerscheibe tönen. Gibt es da eine Möglichkeit, sie zu tauchen zu lassen, so dass ich keine Probleme mit Tüv und Polizei bekomme?
Nachträgliche Lackierungen, Pulverbeschichtungen, "Floaten", das Anbringen von folienartigen Bezügen auf der Scheibe sind nicht genehmigungsfähig und dem Genehmigungsverfahren für die Scheibe zugeordnet. Nachträgliche Veränderungen durch derartige Verfahren führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheiben und somit in weiterer Konsequenz zum Verlust der allgemeinen Betriebsgenehmigung für das Fahrzeug.
Nach § 22a Abs. 5 StVZO dürfen die Scheiben nur dann mit den oben genannten "Belägen" nur versehen sein, wenn sie der ursprünglich erteilten, zugehörigen Scheiben-Genehmigung in jeder Hinsicht entsprechen. Die Lichtdurchlässigkeit ist entsprechend dem gemessenen Wert Bestandteil der genehmigten Eigenschaften einer Scheibe. Für Windschutzscheiben ist eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 75 % und für andere Scheiben mindestens 70 % gefordert. Mit dem nachträglichen Tönen der Scheiben wird die für die betreffende Scheibe erteilte Bauartgenehmigung unwirksam, auch dann, wenn die für die betreffende Scheibenart geforderte Mindestlichtdurchlässigkeit nicht unterschritten wird. Mit dem Unwirksamwerden der Bauartgenehmigung erlischt auch die für das betreffende Fahrzeug erteilte Betriebserlaubnis. Neben der Änderung der Licht-durchlässigkeit kann das Tönen zu einer Änderung in Bezug auf die nach den Vorschriften geforderte verzerrungsfreie Durchsicht führen.
Die Wiederherstellung eines vorschriftenkonformen Zustandes ist nur möglich, wenn in jedem Einzelfall einer solchen technischen Veränderung der jeweiligen Scheibe für diese eine Bauartgenehmigung im Einzelfall erteilt wird. Die rechtliche Grundlage dazu wird durch die Fahrzeugteileverordnung, §§ 11 bis 13, gegeben. Die Erteilung einer solchen Genehmigung setzt voraus, dass die technisch veränderten Scheiben durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder die Prüfstelle einer technischen Prüfung auf der Grundlage der für Scheiben geltenden technischen Anforderungen mit positivem Ergebnis unterzogen wurden. Für die Erteilung der Genehmigungen sind die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) zu-ständig. Keiner der Anbieter am Markt, die das "Floaten" anbieten, hat unseres Wissens nach eine solche Genehmigung.
Kurz und gut: Selbst wenn ein Anbieter solcher Verfahren vorgibt, durch eine Einzelabnahme diese Verfahren zu legalisieren, ist das fast immer eine wahrheitswidrige Behauptung und schlicht illegal.