Vordere Seitenscheiben mit Folie

Ist es möglich Autoscheiben zu tönen, auch die vorderen Seitenscheiben und eintragen beim Tüv? Wenn ja dann interessiert mich auch der Preis und wo kann man es machen lassen?

Nein. Hintere Seitenscheiben ja, Scheibenfolie darf nur auf Scheiben angebracht sein, die für die Sicht des Fahrers nicht von Bedeutung sind, also an den Scheiben jeweils hinter der Fahrer- und Beifahrertür.

Ein Anbringen der Folie im Bereich von vorderen Seitenscheiben und Windschutzscheibe ist grundsätzlich nicht gestattet. (Erläuterung: Im Bereich der vorderen Seitenscheiben ist eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Lichttransmission von 70% verboten. Da im Regelfall das Glas schon eingefärbt ist und alleine dadurch diese Grenze schon erreicht wird, wird durch das zusätzliche Aufbringen von Folien diese Grenze meistens deutlich überschritten).

Es gibt nur ein einziges, sehr kostspieliges Verfahren, das von der Firma FoliaTec entwickelt wurde, um (kaum eingefärbte, also fast klare) Sicherheitsfolien an vorderen Seitenscheiben montieren zu können. Der Ablauf funktioniert im Wesentlichen so:

Die vorderen Seitenscheiben müssen aus klarem Glas sein! Um eine Unterschreitung der gesetzlich gestatteten Lichttransmission von 70% im Bereich der vorderen Seitenscheiben zu vermeiden, wird vor der Montage einer Sicherheitsfolie die Lichtdurchlässigkeit der vorderen Seitenscheiben mit einem zugelassenen und geeichten Lichtmessgerät überprüft. Er gibt die durchgeführte Messung die Eignung der vorderen Seitenscheiben (die gesetzlich vorgeschriebene Lichttransmission darf also nicht schon unterschritten sein!) für das Aufbringen einer Sicherheitsfolie, erfolgt die professionelle Montage der Sicherheitsfolie. Anschließend überprüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger mit Hilfe des FOLIATEC® TLG 43A die Lichtdurchlässigkeit der vorderen Seitenscheiben. Die Eintragung in die Fahrzeugpapiere und damit die Genehmigung erfolgt nach Kontrolle des Messprotokolls des TLG 43A durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (DEKRA, TÜV, etc.).

Die Kosten für das Gesamtverfahren belaufen sich leicht auf über ca. 500,- € für zwei vordere Seitenscheiben!

Nochmals und ganz deutlich: Jeder, der vordere Seitenscheiben eines Fahrzeugs mit Folien versieht oder versehen lässt (dafür reicht bereits eine ganz helle Folie aus normal grün, blau oder sonst wie eingefärbtem Glas), die die Gesamtlichtransmission des Glas-Folienverbundes auf unter 70% senken, handelt gesetzwidrig, verliert die ABG für das Fahrzeug und den Versicherungsschutz!


Es geht um die Tönung der beiden vorderen Seitenscheiben (Fahrer- und Beifahrerseite). Wie bereits bekannt, ist ja die schwarze Tönung mittels Folie an diesen beiden Scheiben verboten. Wie sieht es aber aus, wenn ich mir diese zwei Scheiben von einer Firma speziell für mein Fahrzeug herstellen lasse, so dass ich dann also eine tiefschwarze Tönung habe, die so wie bei amerikanischen Stretch-Limousinen ist. Also von außen tiefschwarz und man kann nicht hineinschauen, aber von innen kann man ganz normal rausschauen, also als ob überhaupt gar keine Tönung vorhanden ist. Somit ist ja die Sicht nach außen in keinster Weise beeinflusst. Darf ich diese Scheiben verbauen und wenn ja müssen diese eingetragen werden?

Als erstes müssten Sie einen Hersteller finden, der Ihnen solche Scheiben speziell für Ihr Fahrzeug anfertigt. Das wäre technisch zwar vielleicht möglich, aber exorbitant teuer. Rechnen Sie pro Scheibe mit Kosten nicht unter ca. 10.000,- € pro Stück.
Bedauerlicherweise wäre das ganze schöne Geld aber vergebens ausgegeben, denn in Deutschland würden Sie, bzw. der Hersteller dafür keine Zulassung bekommen, denn egal wie trickreich sie es anstellen würden: Die Lichtdurchlässigkeit ist entsprechend dem gemessenen Wert Bestandteil der genehmigten Eigenschaften einer Scheibe. Für Windschutzscheiben ist eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 75 % und für andere Scheiben mindestens 70 % gefordert. Das ist mit dem von Ihnen gemachten trickreichen Verfahren, wenn es ein solches denn gäbe, nicht zu leisten. Somit beantwortet sich der letzte Teil Ihrer Frage wie von selbst. Nein, sie dürften solche Scheiben nicht verbauen und nein, es gibt auch keine gesetzliche Grundlage aufgrund derer eine solche Scheibe eintragungsfähig wäre.